a) Forderung nach Verbesserung der Produktsicherheit und Verminderung der Unfallzahlen durch
— Schaffung eines Frühwarnsystems für gefährliche Produkte, um sie EG-weit vom Markt nehmen zu können,
Der EG-Verbraucherministerrat hat am 2. März 1984 die Einführung eines gemeinschaftlichen Systems zum raschen Austausch von Informationen über die Gefahren bei der Verwendung von Konsumgütern beschlossen.
Dieses Schnellinformationssystem ist nach Abschluß der entsprechenden Vorarbeiten planmäßig am 7. März 1985 in Kraft getreten: Die Bundesregierung begrüßt dieses Informationssystem und erwartet, daß dadurch der Verbraucher schnell und EG-weit vor ernsten und unmittelbaren Gefahren bei der Verwendung von Konsumgütern geschützt werden kann.
— Einführung eines automatischen Exportverbots gefährlicher Produkte in Drittländer, wenn diese Produkte vom EG-Markt verbanht werden,
Die Bundesregierung hält internationale Transparenz beim Handel mit Produkten, die auf dem jeweiligen Inlandsmarkt aus Gesundheits- oder Sicherheitsgründen verboten sind, für sehr wünschenswert. Sie beurteilt deshalb die entsprechenden Aktivitäten verschiedener internationaler Organisationen im Grundsatz positiv und beteiligt sich aktiv in unterschiedlichen Bereichen und Gremien, um durch größere Transparenz bei gefährlichen Produkten vermeidbaren Schaden zu verhindern.
Vor diesem Hintergrund arbeitet die Bundesrepublik Deutschland u. a. mit bei dem „Provisional Notification Scheme for Banned or Severely Restricted Chemicals" des United Nations Environments Program (UNEP), bei den Notifzierungssystemen der OECD in den Bereichen der Verbrauchsgüter und der Chemikalien, bei der Fortschreibung der jährlichen Liste verbotener Produkte der Vereinten Nationen, bei dem internationalen Verhaltenskodex der Food and Agriculture Organisation (FAO) der Vereinten Nationen und beim „Certification Scheme for Pharmaceu ticals Moving in International Commerce" der World Health Organisa tion (WHO).
Auch das GATT beschäftigt sich unter aktiver Beteiligung der Bundesrepublik Deutschland mit der Frage des Exports von im Inland verbotenen Produkten in Drittländer. Nach den Beschlüssen der GATT-Vertragsparteien sind die Mitgliedstaaten gehalten, dem GATT zu notifizieren, welche im Inland einem Verbot unterliegenden Produkte in Drittländer exportiert werden. Die Problematik wird aller Voraussicht nach auch im Rahmen der anstehenden neuen Runde multilateraler Handelsverhandlungen im GATT eine Rolle spielen.
Für die Frage des Exports gefährlicher Produkte sind in der Bundesrepublik Deutschland die für die einzelnen Produktbereiche geltenden Rechtsvorschriften maßgeblich, die teilweise entweder ein Exportverbot vorsehen – so z. B. im Chemikalien-, im Arzneimittel-, im Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz – oder die Möglichkeit des Erlasses einer entsprechenden Rechtsverordnung eröffnen – wie z. B. der Regierungsentwurf eines Pflanzenschutzgesetzes (BT-Drucksache 10/1262 vom 10. April 1984). Eine gesetzliche Regelung, die ein allgemeines Verbot oder eine allgemeine Kontrolle des Exports gesundheits- und sicherheitsgefährdender Erzeugnisse vorsieht, gibt es nicht.
Ein allgemeines Exportverbot für im Inland verbotene Produkte würde aus der Sicht der Bundesregierung eine Reihe von Problemen aufwerfen:
- Nicht jedes Produkt, das bestimmten nationalen Standards nicht entspricht und daher auf dem Inlandsmarkt nicht vertrieben werden darf, stellt eine Gefahr für die menschliche Gesundheit und Sicherheit dar. Es kann deshalb sehr wohl in anderen Ländern aufgrund anderer Standards und/oder Prioritäten zugelassen sein.
- Ein allgemeines Exportverbot würde in derartigen Fällen auch bedeuten, daß die Bundesrepublik Deutschland ihre eigenen Maßstäbe anderen Ländern aufzwingt.
- Würden die Staaten mit den strengsten Sicherheitsstandards ihrer Industrie beim Export die schärfsten Auflagen machen, so wären erhebliche Wettbewerbsnachteile auf den internationalen Märkten die Folge. Für die Hersteller in Staaten mit geringeren Sicherheitsanforderungen ergäben sich hingegen Wettbewerbsvorteile.
Die Bundesregierung wird auch in Zukunft Bemühungen, die Transparenz beim Handel von im Inland verbotenen Produkten zu erhöhen, fördern. Alle entsprechenden Vorschläge wird sie sorgfältig prüfen.
— Einrichtung einer EG-Datenbank über Unfälle in Heim und Freizeit entsprechend dem in Großbritannien bestehenden System,
Die Bundesregierung unterstützt die Förderung des Verbraucherschutzes und steht der Erforschung von Unfallursachen im Konsumgüterbereich im Grundsatz positiv gegenüber. Sie ist sich mit den anderen Mitgliedstaaten und der EG-Kommission einig in dem Anliegen, bessere Informationen über Unfallschwerpunkte im häuslichen Bereich zu erhalten, um so die Verbraucheraufklärung intensivieren und dadurch die Unfälle im häuslichen Bereich reduzieren zu können.
Die Bundesregierung bezweifelt jedoch, daß die Schaffung eines aufwendigen Informationssystems der einzige Weg ist, um den Schutz der Verbraucher vor Unfällen zu verbessern. Sie ist der Ansicht, daß es Verfahren mit geringerem Aufwand gibt, die zu gleichwertigen Ergebnissen führen. Zudem ist bisher nicht ersichtlich, daß das angestrebte Ziel, eine Herausfilterung gefährlicher Einzelprodukte, mit dem vorgeschlagenen methodischen Ansatz erreicht werden kann. Diese Zweifel sind auch in den Ausschüssen des Deutschen Bundestages und des Bundesrates zum Ausdruck gekommen.
Die Bundesregierung hat dennoch auf dem EG-Verbraucherrat am 12. Dezember 1985 mit den anderen Mitgliedstaaten dem Informationssystem zugestimmt. Sie wird sich aber in einer anderen Form an dem System beteiligen, damit den oben dargelegten Bedenken Rechnung getragen werden kann.
— Verabschiedung einer einheitlichen Europäischen Richtlinie zur verschuldensunabhängigen Produkthaftung und zur Rückrufpflicht bei fehlerhaften Produkten.
Die Richtlinie über die Produkthaftung ist vom Rat der Europäischen Gemeinschaften am 25. Juli 1985 verabschiedet worden (Amtsblatt der EG Nr. L 210/29). Damit wird innerhalb der EG eine verschuldensunabhängige Haftung für fehlerhafte Produkte sichergestellt.
Die Richtlinie enthält keine Bestimmungen über eine etwaige Rückrufpflicht bei fehlerhaften Produkten. Die Bundesregierung hält eine gesetzliche Regelung dieser Pflicht nach wie vor für nicht geboten. Der Verbraucher ist durch die Produktbeobachtungspflicht und die Schadensersatzansprüche, die sich an die Verletzung dieser Pflicht knüpfen, sowie durch evtl. strafrechtliche Sanktionen wirksam geschützt. Im übrigen nimmt die Bundesregierung auf ihre Stellungnahmen zu den Fragen der Abgeordneten Stiegler vom 23. Juni 1982 (Plenarprotokoll 9/107, S. 6545 A) und Dr. Schwenk vom 8. Dezember 1982 (Plenarprotokoll 9/135, S. 8342 A) und die Antwort auf die Kleine Anfrage der SPD vom 29. August 1984 (BT-Drucksache 10/1914 unter Nummer 9) Bezug.
b) Forderung nach Verbesserung der Sicherheit für Kinder (jährlich sind in Europa im Heim- und Freizeitbereich – ohne Verkehr - 30 000 bis 40 000 Todesopfer, ein großer Teil davon sind Kinder, zu beklagen) durch
— Verabschiedung der EG-Spielzeugrichtlinie,
In der Bundesrepublik Deutschland ist die Sicherheit von Spielzeug durch das Gerätesicherheitsgesetz (GSG) geregelt. Die einschlägigen Normen mit detaillierten sicherheitstechnischen Anforderungen gewährleisten einen hohen Sicherheitsstandard.
Die Bundesregierung wirkt im Rahmen der Beratungen über die Spielzeugrichtlinie bei der EG darauf hin, daß das hohe deutsche Sicherheitsniveau erhalten bleibt und durch eine zügige Verabschiedung der EG-Richtlinie Spielzeug auch in den anderen Mitgliedstaaten der EG realisiert wird. Sie wird sich bemühen, die Richtlinie im Zusammenwirken mit den anderen Mitgliedstaaten auf das neue in der Antwort zu Frage 5 erwähnte Konzept umzustellen.
— Verbesserung von Sicherheitseinrichtungen in Fahrzeugen (Rückhaltesysteme),
Die Bundesrepublik Deutschland hat am 23. März 1984 die ECE Regelung 44 über Schutzeinrichtungen für Kinder in Kraftfahrzeugen angenommen. Sie enthält in Anlehnung an die Vorschriften für Sicherheitsgurte fest umschriebene Schutzziele für Kinder. Durch die Annahme werden Prüfungen nach international einheitlichen Kriterien ermöglicht und anerkannt.
Die Bundesregierung hat seit langem auf internationaler Ebene darauf hingewirkt, die Sicherheit der Fahrzeuge dem Stand der Technik entsprechend zu erhöhen. So wurde durch eine konstruktive Mitarbeit erreicht, daß diese ECE-Regelung 44 um die Definition einer Gruppe von Kleinstkindern und um die Prüfvorschriften für eine Babywanne und deren Halterungen erweitert wurden. Die Bundesregierung wird alle technischen Entwicklungen, die eine weitere Erhöhung der Sicherheit versprechen, sorgfältig prüfen und ggf. in die Fortschreibung der Regelwerke einbringen.
— Verbesserung der Sicherheit von Fahrrädern über eine Harmonisierung der technischen Normen,
Derzeit ist für Kinderfahrräder die DIN-Norm 79110 vom November 1980, für BMX-Kinderfahrräder die DIN-Norm 79105 vom Juni 1985 maßgeblich. Beide Normen gewährleisten ein hohes Maß an Sicherheit für die Kinder.
DIN hat die Norm 79110 in die entsprechenden Beratungen auf internationaler Ebene (bei ISO) eingebracht. DIN ist bemüht, die deutsche Norm soweit wie möglich bei den Beratungen der ISO durchzusetzen.
Entsprechende Normungsarbeiten auf europäischer Ebene (CEN) sind bisher noch nicht angelaufen. Das Ergebnis der ISO-Arbeiten soll erst abgewartet werden. Europäische Normungsarbeiten werden auch sonst nur in Angriff genommen, wenn internationale Ergebnisse entweder nicht vorliegen oder die internationalen Aktivitäten nicht zügig genug erfolgen oder für die europäische Seite zu nicht befriedigenden Ergebnissen geführt haben.
Die Bundesregierung hält eine Harmonisierung der einschlägigen Normen für Kinderfahrräder für wünschenswert und vordringlich. Es besteht nämlich sonst die Gefahr, daß durch neuere nationale Normungsinitiativen sich die schon bestehenden Niveauunterschiede weltweit und in Europa noch weiter vergrößern, was den Handel mit Kinderfahrrädern behindert. So gibt es in der Bundesrepublik Deutschland Bestrebungen, die auf eine weitere punktuelle Erhöhung der Sicherheit für Kinderfahrräder abzielen.
— Veröffentlichung eines Leitfadens zum besseren Schutz von Kindern, in dem auf gefährliche Stürze und Verbrennungs- und Vergiftungsgefahren hingewiesen wird,
Initiativen in diesem Bereich auf europäischer Ebene sind der Bundesregierung nicht bekannt. Die Bundesregierung bereitet allerdings zur Zeit selbst eine Rechtsverordnung über giftige Tiere und giftige Pflanzen vor, die insbesondere den Schutz für Kinder verbessern soll. Diese Verordnung basiert auf dem Chemikalien- gesetz und wird noch im Verlaufe dieser Legislaturperiode als Referentenentwurf erstellt.
Priorität hat allerdings die Gefahrstoffverordnung, die über 1 200 Gefahrstoffe mit einzelnen Kennzeichnungen enthält. Diese Kennzeichnungen sind allerdings nicht speziell zum Schutz für Kinder ausgerichtet, sondern dienen dem Schutz des Bürgers allgemein.
Außerdem enthält diese Gefahrstoffverordnung einen Leitfaden zur Einstufung "von Gefahrstoffen, d. h. er gibt den Herstellern Kriterien in die Hand, um bislang noch nicht eingestufte Gefahrstoffe selbst einstufen zu können.
— Schaffung weiterer Sicherheitsnormen für die Bereiche kindersicherer Verschlüsse,
Das Bundesgesundheitsamt hat Auflagen nach § 28 Abs. 2 Nr. 5 des Arzneimittelgesetzes angeordnet, nach denen bestimmte Schmerz- und Beruhigungsmittel, Hustenmittel, antidepressiv wirkende Präparate und eisenhaltige Mittel gegen Blutarmut, die bei mißbräuchlicher Anwendung bei Kindern Vergiftungen befürchten lassen, nur noch in den Verkehr gebracht werden dürfen, wenn sie kindergesichert verpackt sind. Als kindergesichert zählen nach der Anordnung des Bundesgesundheitsamtes vor allem Durchdrück- und Siegelstreifenpackungen aus undurchsichtigem oder dunkelgefärbtem Mate rial sowie Flaschen und andere Behältnisse mit Sicherheitsverschlüssen, soweit sie den vom Deutschen Ins titut für Normung (DIN) in Berlin aufgestellten Voraussetzungen genügen (DIN-Norm 55 559).
Diese Norm hat sich bewährt. Sie wird durch weitere Normen ergänzt werden, durch die eine gleichbleibende Qualität der Kindersicherungen gewährleistet werden kann. Der deutschen Norm 55 559 vergleichbare Arbeiten laufen im Rahmen der internationalen Normungsorganisation ISO. Ein Entwurf ist im Frühjahr 1986 zu erwarten. Für den Fall, daß die ISO-Arbeiten erfolgreich abgeschlossen werden, könnte die ISO-Norm als . Europäische Norm übernommen werden.
Auf Initiative der Bundesregierung haben die zuständigen deutschen Wirtschaftskreise zur Verhütung von Vergiftungen bei Kin- dern durch Mißbrauch gefährlicher Haushaltschemikalien eine freiwillige Vereinbarung über die Verwendung kindergesicherter Packungen bei bestimmten Bedarfsgegenständen geschlossen. Danach sollen ab 1. Januar 1986 bestimmte Bedarfsgegenstände, wie Reinigungs- und Pflegemittel ; sowie Insektenvertilgungsmittel im Haushalt, sofern sie giftige und ätzende Stoffe enthalten, nur noch in kindergesicherten Packungen und mit dem Warnhinweis „von Kindern fernhalten" in den Verkehr gebracht werden.
— Warnhinweise auf gefährlichen chemischen Produkten und Arzneimitteln.
Auf EG-Ebene wurde vom Rat der Entwurf einer Richtlinie über gefährliche Zubereitungen vorgelegt, der die Einstufung und Kennzeichnung von gefährlichen chemischen Produkten enthält bzw. ermöglicht. Dieser Vorschlag wird von der Bundesregierung nachhaltig unterstützt.
Nach § 28, des Arzneimittelgesetzes kann die zuständige Bundesoberbehörde die Zulassung von Arzneimitteln mit Auflagen verbinden oder diese auch nachträglich anordnen. Dabei kann u. a. angeordnet werden, daß Warnhinweise angegeben werden müssen, soweit sie erforderlich sind, um bei der Anwendung des Arzneimittels eine unmittelbare oder mittelbare Gefährdung der Gesundheit von Mensch und Tier zu verhüten. Die zuständigen Bundesoberbehörden haben bisher in erheblichem Umfange solche Auflagen angeordnet.
Ferner bietet das Arzneimittelgesetz in § 12 die Möglichkeit, Warnhinweise durch Rechtsverordnung vorzuschreiben. Von dieser Ermächtigung wurde durch Erlaß der Arzneimittel- Warnhinweisverordnung, die Warnhinweise für alkohol- und tartrazinhaltige Arzneimittel vorschreibt, Gebrauch gemacht. Danach müssen bestimmte Warnhinweise, die den Verbraucher auf mögliche Gefahren aufmerksam machen, in leicht lesbarer Schrift auf Behältnissen, äußeren Umhüllungen und Packungsbeilagen angebracht sein.
c) Forderung nach Wiederaufnahme der Beratungen der EG-Bestimmungen im Gesundheitswesen und deren Durchsetzung im Lebensmittelbereich durch
— neue Vorschläge, um die angemessene Kontrolle des Mißbrauchs von Hormonen, insbesondere des Mißbrauchs von Antibiotika in der Viehzucht, zu ermöglichen,
Die Bundesregierung tritt in Brüssel nachdrücklich für ein EG-weites Verbot der Anwendung von Hormonen zu Mastzwecken ein. Sie begrüßt, daß sich inzwischen auch das Europäische Parlament in einer mit wesentlicher -deutscher Unterstützung zustande gekommenen Stellungnahme vom 11. Oktober dieses Jahres gegen den Einsatzz von Hormonen zu Mastzwecken ausgesprochen hat. Auch die EG-Kommission rückt von ihrem Vorschlag, natürliche Hormone zu Mastzwecken zuzulassen, ab und schlägt nunmehr ein generelles Verbot der Hormone zu Mastzwecken vor. Mit einer EG-Richtlinie vom 16. Juli 1985 sind bereits Grundlagen für gemeinschaftliche Kontrollmaßnahmen beschlossen worden; auch hier hat die Bundesregierung wesentlichen Anteil am Zustandekommen dieser Richtlinie.
Die Bundesregierung spricht sich auch eindringlich für eine weitere Harmonisierung auf dem Gebiet der Tierarzneimittel aus. Unter maßgeblicher deutscher Mitwirkung konnten am 28. September 1981 die Richtlinien 81/851/EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Tierarzneimittel und 81/852/EWG über die analytischen, toxikologischpharmakologischen und tierärztlichen oder klinischen Vorschriften und Nachweise über Versuche mit Tierarzneimitteln verabschiedet werden. Für die Rückstandsüberwachung kommt der Ergänzung dieser Vorschriften durch fleischhygienerechtliche Vorschriften besondere Bedeutung zu. Auch hier sind einschlägige EG-Richtlinien z. T. bereits erlassen, z. T. in Vorbereitung.
— neue rechtliche Festsetzungen im Bereich der Lebensmittelzusätze, um den Gebrauch von Zusätzen in Lebensmitteln einzuschränken und zulässige Höchstwerte für eine möglichst große Zahl von verschiedenen Lebensmitteln festzulegen (u. a. Verbot oder Kennzeichnungspflicht von bestrahlten Lebensmitteln),
Art und Zahl der Zusatzstoffe, die in der Gemeinschaft bei der Herstellung von Lebensmitteln verwendet werden dürfen, werden im wesentlichen durch vier EG-Richtlinien (Farbstoffe, Konservierungsstoffe, Antioxidantien sowie Emulgatoren usw.) begrenzt. Die Regelung, bei welchen Lebensmitteln und in welchen Mengen die einzelnen Zusatzstoffe verwendet werden dürfen, fällt nach diesen Richtlinien in die Zuständigkeit der einzelnen Mitgliedstaaten. Aus diesem Grunde bestehen auch heute noch zahlreiche Unterschiede zwischen den nationalen Gesetzgebungen.
Die Bundesregierung würde es begrüßen, wenn die EG-Kommission die Beratungen über diese sogenannte 2. Stufe der Rechtsharmonisierung aufnehmen würde. Die Bundesregierung wird sich dabei dafür einsetzen, daß nicht nur die gesundheitlich vertretbaren Grenzen beachtet werden, sondern daß auch darüber hinaus die Verwendung von Zusatzstoffen auf das technologisch unvermeidbare Ausmaß herabgesetzt wird.
Zu der in Vorbereitung befindlichen gemeinschaftsrechtlichen Regelung über bestrahlte Lebensmittel ist die Haltung der Bundesregierung den Dienststellen der EG-Kommission schriftlich mitgeteilt worden.
Auf die Antwort der Bundesregierung vom 20. September 1985 auf die Frage 45 des Abgeordneten Senft (DIE GRÜNEN) im Deutschen Bundestag wird verwiesen (Drucksache 10/3919).
— Überarbeitung der Richtlinie zur Lebensmittelkennzeich nung, um die vorhandenen Schwachstellen zu beseitigen,
Die Kommission der EG bereitet eine Richtline zur Änderung der EG-Etikettierungsrichtlinie vor, die unter anderem dem Ziel dient, die von den Verbraucherverbänden beklagte Vielfalt der nationalen Ausnahmen zu harmonisieren. Die Vorschläge finden die grundsätzliche Zustimmung der Bundesregierung. Die Beratungen hierzu mit den Mitgliedstaaten werden in nächster Zeit anlaufen.
— Entwicklung praktikabler Lösungsansätze, um die Überwachung der Tierarzneimittel, Tiernahrung, der Einhaltung von Hygienevorschriften auf den Höfen und in den Schlachthäusern in ausreichendem Maße sicherzustellen; Verstärkung der Bemühungen, die Mitgliedstaaten zur Durchsetzung entsprechender Vorschriften und Gesetze anzuhalten.
Mit der Verabschiedung der EG-Richtlinien über Tierarzneimittel im Jahre 1981 sind die Vorschriften über die Zulassung von Tierarzneimitteln einheitlich gestaltet worden. Danach sind die Mitgliedstaaten gehalten, für alle Tierarzneimittel Wartezeiten festzulegen und routinemäßig durchführbare Rückstandsnachweisverfahren vorzuschreiben.
Das Futtermittelrecht in der Bundesrepublik Deutschland (Futtermittelgesetz vom 2. Juli 1975, Futtermittelverordnung vom 8. April 1981, zuletzt geändert durch Verordnung vom 23. Januar 1985) enthält über Herstellungs- und Verkehrsvorschriften für Futtermittel hinaus Vorschriften über das Verfüttern von Futtermitteln mit Zusatzstoffen oder mit unerwünschten Stoffen. Die Einhaltung dieser Fütterungsvorschriften wird von den zuständigen Behörden der Länder durch entsprechende Kontrollen in den Tierhaltungsbetrieben überwacht. In der EG ist das Futtermittelrecht weitgehend harmonisiert.
Gemeinschaftsrechtliche Regelungen für Schlachthäuser be stehen seit 1964; ihre Anwendung wird auch durch EG-Kontrollen überwacht. In jüngster Zeit ist die Gemeinschaftsregelung für zugelassene Betriebe durch die Verpflichtung des Betriebsinhabers ergänzt worden, regelmäßig mikrobiologische Kontrollen auf allen Produktionsstufen im Betrieb durchzuführen. Hierdurch wird nicht nur die allgemeine Betriebshygiene, sondern auch die hygienische Qualität des Fleisches verbessert, da mikrobiologische Befunde ein objektives Kriterium für die Beurteilung des Hygienestandards sind.
In der landwirtschaftlichen Erzeugung auf dem Hof finden die allgemein geltenden lebensmittel- und milchrechtlichen Vorschriften Anwendung.
d) Forderung nach
— Verbesserung der Verkehrssicherheit durch Weiterentwicklung der technischen Vorschriften,
Bezogen auf technische Maßnahmen an Kraftfahrzeugen hat die Verkehrssicherheit einen hohen Stand erreicht. Dies zeigt sich deutlich in der Unfallursachenstatistik, die nur etwa 1 v. H. der Unfallursachen als technische Mängel ausweist. Darunter sind sowohl Mängel durch fehlerhafte Konstruktionen von Fahrzeugteilen als auch solche infolge unzureichender Wartung zusammengefaßt.
Die Bundesregierung wird auch künftig jede technische Möglichkeit zur Verbesserung der Verkehrssicherheit nutzen. Vordringlich geht es dabei um Maßnahmen zur Verhinderung von Unfällen oder doch zumindest zur Minderung der Unfallfolgen. Neben dem Schutz der Fahrzeuginsassen gewinnt die Wirkung eines Unfalls auf andere, meist ungeschützte Verkehrsteilnehmer außerhalb der Fahrzeuge an Bedeutung. Moderne Fahrzeugkonstruktionen und neuartige Werkstoffe haben bereits zu Verbesserungen geführt und lassen weitere erwarten. Dabei sind die besonderen Bedingungen zu beachten, die sich durch die notwendige internationale Harmonisierung ergeben.
— Unterstützung der verschiedenen Initiativen des Europäischen Parlaments zur breiteren Aufklärung über die gesundheitlichen, aber auch gesellschaftlichen Gefahren durch Rauchen und Alkohol; Durchführung einer umfassenden Untersuchung der Werbemethoden und des „Sponsorentums" der Anbieterseite,
Die Bundesregierung befürwortet grundsätzlich alle Initiativen, die Bevölkerung über die gesundheitlichen Gefahren durch Rauchen und Alkohol aufzuklären.
Das Europäische Parlament hat in den letzten Jahren des öfteren zu Fragen des öffentlichen Gesundheitswesens Stellung genommen und dabei auch Maßnahmen auf EG-Ebene gegen das Rauchen und den Alkoholmißbrauch gefordert. Die Kommission der EG hat diese Anregungen aufgegriffen und in einer Mitteilung an den Rat vom 13. September 1984 umfassend zu „Probleme der Gesundheitsvorsorge — Zusammenarbeit auf Gemeinschaftsebene" Stellung genommen.
Die Bundesregierung hat auf den informellen Ratstagungen der Gesundheitsminister im November 1984 und Mai 1985 diese Aktivitäten begrüßt. Die Kommission wurde aufgefordert, konkrete Vorschläge für Maßnahmen auf EG-Ebene zu machen. Diese werden gegenwärtig vorbereitet mit dem Ziel, auf einer weiteren Ratstagung der Gesundheitsminister im Mai 1986 zu einer Entscheidung zu kommen. Die Bundesregierung steht den Vorschlägen aufgeschlossen gegenüber.
In diesem Zusammenhang ist allerdings zu berücksichtigen, daß im europäischen Raum auch andere interna tionale Gremien wie z. B. die WHO oder der Europarat in diesem Bereich tätig sind. Um Doppelarbeit zu vermeiden, gilt es, alle diese Initiativen aufeinander abzustimmen.
Die in der Vergangenheit seit 1980 von der Kommission durchgeführten Aktivitäten — zu nennen sind u. a. Tagungen zu „Gesundheitserziehung und Ärzte”, „Gesundheitserziehung und Lehrer" , „Tabak und Krebs" sowie das zusammen mit der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung durchgeführte Seminar „Eine Politik der Gesundheitserziehung, Prozesse und Strukturen" — zeigen einige der gegebenen Möglichkeiten auf.
Für die Zukunft dürfte es sich empfehlen, keine isolierten Einzelmaßnahmen zu ergreifen, sondern diese in einem gesundheitspolitischen Gesamtkonzept zusammenzufassen, das seinerseits Bestandteil einer verbraucherpolitischen Strategie ist.
Die Werbung für Tabakerzeugnisse und alkoholische Getränke unterliegt den allgemeinen Rechtsvorschriften. Bezüglich der Werbung für Tabakerzeugnisse bestehen spezielle Vorschriften im Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetz. Im übrigen gibt es Selbstbeschränkungsvereinbarungen hinsichtlich der Werbung für Tabakerzeugnisse und alkoholische Getränke. Eine Untersuchung der Werbemethoden und des Sponsorentums würde daher nach Auffassung der Bundesregierung zu keinen in der Sache selbst hilfreichen Erkenntnissen führen.
— Eindämmung der Schadstoffe im Haushalt, insbesondere von Formaldehyd in Dämmstoffen und Spanplatten.
Der Forderung nach Eindämmung der Schadstoffe im Haushalt, insbesondere von Formaldehyd in Dämmstoffen und Spanplatten, wird im Entwurf der Gefahrstoffverordnung, die dem Bundesrat noch in diesem Jahr vorgelegt wird, beispielhaft entsprochen.
Die Bundesregierung ist bemüht, ihre Aktivitäten zur Schadstoffbegrenzung in Innenräumen auch im Rahmen der EG durchzusetzen. Im übrigen wird auf die Antwort zur Großen Anfrage der SPD-Fraktion zur Chemie im Haushalt und Innenraumbelastung (Drucksache 10/4285 vom 19. November 1985) verwiesen.